Hundehaftpflicht Versicherung

Hundehaftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt ab 45 €
*Auch wenn er noch so lieb ist - wie schnell passiert ein Malheur

Hier finden Sie alles rund um die Hundehaftpflichtversicherung

Die Hundehaftpflicht, auch Tierhalterhaftpflicht, schützt Sie als Hundebesitzer vor der gesetzlichen Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn z.B. ein Passant auf dem Gehweg vom Hund umgerissen wird.

Die Hundekrankenversicherung und die Hunde OP-Versicherung schützt Sie vor den hohen Tierarztkosten durch einen Unfall oder die Erkrankung Ihres Hundes.

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Hundehaftpflichtversicherung Vergleich

Urteile zur Hundehaftpflichtversicherung

Urteile zum Thema Hundehaftpflicht

Dackel erschreckt Kundin eines Supermarktes, die sich daraufhin verletzt

Ein Dackel wurde von seiner Besitzerin, während diese einkaufen war, vor dem Laden angeleint. Als sich eine Kundin dem Gemüseladen näherte, sprang der Hund auf und rannte bellend auf sie zu. Dabei erschrak sich die Kundin, wich zurück und stürzte dabei. Die Kundin brach sich das Handgelenk und einen Lendenwirbel. Die Krankenkasse forderte in diesem Fall die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 6.500 Euro zu Recht von der Hundehalterin.
LG Coburg, Az. 13 O 150/11

Warnung vor dem Hund

Urteile zu Thema Hundehaftpflicht

Warnung vor dem Hund

Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen.

Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.
(LG Memmingen, Az. 1 S 2081/93)

Leinenzwang

Urteile zur Hundehaftpflicht

Leinenzwang

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
(AG Aachen, Az. Cs 50/94)

Hunde dürfen auf Waldwegen ohne Leine laufen

Urteile zur Hundehaftpflicht

Hunde dürfen auf Waldwegen ohne Leine laufen

Ausnahmen gelten für Naturschutzgebiete und auf Anordnung der Forstbehörden des Landes

Städte und Gemeinden dürfen auf Waldwegen in Nordrhein-Westfalen keinen Leinenzwang für Hunde erlassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall führte eine Hundehalterin regelmäßig ihren Hund im Stadtwald aus. Sie wendete sich nun gegen eine Verordnung der Stadt Hilden, die einen Leinenzwang für Hunde im Stadtwald erließ. Sie war der Ansicht, dass der Stadt die Zuständigkeit zum Erlass einer solchen Regelung fehle.

Keine Zuständigkeit für Leinenzwang im Wald außerhalb der Wege

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Stadt nicht befugt war einen Leinenzwang außerhalb der Waldwege zu erlassen. Zuständig ist bereits die Forstbehörde als Landesbehörde, die eine spezifisch forstrechtliche Regelung für diesen Bereich geschaffen hat. Eine solche Regelung schließt eine parallele und inhaltsgleiche Anordnung eines Leinenzwangs durch die Stadt aus. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Stadt davon eine effektivere Überwachung verspricht.

Keine Zuständigkeit für Leinenzwang auf den Waldwegen

Das Oberverwaltungsgericht führt weiter aus, dass der Stadt auch die Zuständigkeit für einen Leinenzwang für die Waldwege fehle. Zuständig ist ausschließlich die Forstbehörde. Sie hat Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit die Erholungsfunktion des Waldes berührt wird. Eine solche Störung liegt insbesondere dann vor, wenn Hundebesitzer die gebotene Rücksichtnahme gegenüber anderen Erholungssuchenden missachten. Selbst, wenn der Erlass eines Leinenzwangs seitens der Forstbehörde nicht erfolgte, begründet dies nicht die Zuständigkeit der Stadt.

Keine Ausnahme durch Leinenzwang für gefährliche Hunde

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Stadt zur Abwehr konkreter Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, einen Leinenzwang angeordnet hat, der auch im Wald gilt. Hier geht es um die Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde, die zwar auch im Wald gilt, aber keinerlei Waldspezifik aufweist. Für solche Maßnahmen bleibt die Stadt zuständig, da sie sich nicht auf den Wald beschränken.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2012 - 5 A 2601/10 -